Antrag: Grüne Gärten statt Schotterflächen

Der Rat der Stadt Gehrden möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, die gesetzlichen Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) entsprechend § 9 Abs. 2, welche fordern, dass nicht überbaute Flächen Grünflächen sein sollen, dass unbebaute Flächen begrünt werden müssen als Hinweise in die Bebauungspläne zu übernehmen. Hiermit sollen hochgradige Versiegelung als auch Schotterflächen verhindert werden.

Um dieses in Gehrden schon geltende Baurecht wirklich umzusetzen und einzuhalten, möge die zuständige Verwaltung die Betroffenen dahingehend informieren und geeignete Maßnahmen ergreifen.

Parallel dazu soll darüber informiert werden, bestehende Schottergärten zurückzubauen und Alternativen aufzuzeigen, um diese in pflegeleichte, aber sinnvolle ökologische Oasen umzugestalten.

Die Stadt in ihrer Vorbildfunktion wandelt bestehende Schotterbeete im öffentlichen Raum in blühende Grünflächen um.

Begründung:

Die nicht überbauten Flächen von privaten und gewerblichen Grundstücken bilden ein wichtiges Potenzial für Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren in der Stadt.

Auf manchen Grundstücken kann sich dieses Potenzial durch standortgerechte Bäume, Sträucher, Blühpflanzen und Gräser entfalten und bietet damit Insekten, Vögeln und Kleinsäugern einen Lebensraum. Zugleich leisten diese Grünflächen einen positiven Beitrag zum Stadtklima und für ein gesundes und lebenswertes Umfeld für Menschen.

Auf anderen Grundstücken – insbesondere in Neubaugebieten – ist jedoch eine teilweise vollständige Versiegelung der Grundstücksflächen zu beobachten – mit Steinplatten, Folie, Kies, Asphalt, Plastikzäunen, Gabionen, u.ä.

Die Verwaltung wird gebeten, verschiedene Festsetzungen zu prüfen, um einer solchen lebensfeindlichen Versiegelung entgegen zu wirken.

Hierbei sind unter anderem zu prüfen:

1. ob die beobachtbare Praxis nicht bereits geltenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht.

So heißt es in der niedersächsischen Bauordnung:

§9 Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

(1)  die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten. Dies gilt auch für die nicht im Außenbereich gelegenen, nach öffentlichen Baurecht bebaubaren Grundstücke.

(2)  Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

(4) Stellplätze, deren Zu- und Abfahrten und Fahrgassen sowie die Zu- und Abfahrten von Garagen dürfen, wenn die Versickerung des Niederschlagswasser nicht über andere Weise ermöglichst wird, nur eine Befestigung haben, durch die das Niederschlagswasser mindestens zum überwiegenden Teil versickern kann. Satz 1 gilt nicht, soweit die Flächen für das Warten von Kraftfahrzeugen oder ähnlichen Arbeiten, die das Grundwasser verunreinigen können, genutzt werden.

2. wie durch die Bauaufsicht die Einhaltung ggf. geltender Vorschriften durchgesetzt werden kann

3. welche Instrumente (des Ortsrechts) der Verwaltung bzw. dem Rat zur sinnvollen Regulierung von Versiegelung bzw. Förderung von naturnaher Gestaltung zur Verfügung stehen (B-Pläne, Vorgartensatzung, gezielte Beratung, Gestaltungswettbewerbe…).

Die Verwaltung wird aufgefordert, dem Rat geeignete Maßnahmen zur Entscheidung vorzulegen.

Gehrden 17.05.2019

Download des Antrages: 2019-05-29 Grüne Gärten